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Edgar Gärtner, Fachanwalt für Strafrecht, Mannheim

Risiken von Geschäftsführern

Edgar Gärtner, Fachanwalt für Strafrecht, Kanzlei Gärtner und Slania, Mannheim, im Gespräch mit mittelstand-rhein-neckar.de

Herr Gärtner, wie risikoreich ist eigentlich die Position eines Geschäftsführers in Deutschland

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (auch Vorstände) von Unternehmen tragen erhebliche Haftungsrisiken. Sie können mit ihrem Privatvermögen im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft und im Außenverhältnis gegenüber Dritten (z. B. Kunden, Finanzamt) persönlich haften. Hinzu kommen einige strafrechtliche Risiken. Aus meiner langjährigen Praxis als Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht kann ich sagen, dass viele Führungskräfte diese Risiken entweder nicht kennen oder unterschätzen und sich nicht genügend dagegen schützen.

Welche Haftungsrisiken gibt es? Können Sie uns bitte einen Überblick geben?

Handeln Geschäftsführer nicht pflichtgemäß und sorgfältig kann die Gesellschaft ihnen gegenüber Schadensersatzansprüche geltend machen. Dazu gehören z. B. Schäden, die aus fehlerhaften Kalkulationen von Angeboten, Versäumnissen von Gewährleistungs- und Verjährungsfristen oder aus der Überschreitung von Vertretungsbefugnissen entstehen.

Für entstehende Schäden Dritter haftet im Außenverhältnis in der Regel die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Aber in einigen Fällen kann auch der Geschäftsführer persönlich haften. Dazu gehören Verstöße gegen Rechtsvorschriften (z. B. Umweltrecht, Markenrecht, Urheberrecht) sowie verspätete oder unterlassene Zahlungen an das Finanzamt (z. B. Lohn- und Umsatzsteuer) und an Sozialversicherungen. Der Geschäftsführer kann aber auch persönlich haften, wenn er bei Vertragsabschluss nicht deutlich macht, dass er als GmbH-Vertreter handelt (z. B. fehlende GmbH-Bezeichnung in der E-Mail-Signatur oder auf der Visitenkarte).

Trotz jahrelangen Aufschwungs geraten Unternehmen auch immer mal wieder in die Krise. Wo lauern da konkret Gefahren?

Bei wirtschaftlichen Krisen lauern Gefahren im Insolvenzrecht. So muss der Gesellschafter innerhalb von drei Wochen nach Eintreten der Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag stellen. Danach liegt ein Straftatbestand vor. Zudem haftet der Geschäftsführer dann persönlich für alle entstehenden Schäden mit seinem Privatvermögen.

Und welche strafrechtlichen Risiken gibt es für Geschäftsführer noch?

Im Wirtschaftsstrafrecht gibt es neben den bereits erwähnten Insolvenzdelikten und Verstößen gegen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und spezielle Rechtsvorschriften noch die Fälle von Korruption, Untreue und Betrug. Solche Delikte müssen nicht immer bewusst kriminell sein. Wenn ein Geschäftsführer in der Krise z. B. Waren unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bestellt, obwohl das Unternehmen nicht zahlen kann, liegt auch Betrug vor. Auch Untreue muss nicht mit einer persönlichen Bereicherung des Geschäftsführers zusammenhängen. Dieser Straftatbestand kann auch vorliegen, wenn der Geschäftsführer z. B. risikoreiche Geschäfte für die Gesellschaft tätigt und dabei Verluste billigend in Kauf nimmt.

Wie können sich Geschäftsführer absichern? Welche Vermeidungsstrategien empfehlen Sie?

Haftungsrisiken können Geschäftsführer reduzieren, wenn sie das Unternehmen so organisieren, dass Rechtsverstöße möglichst vermieden werden. Neudeutsch spricht man dabei von Compliance-Systemen. Auch sollten alle Geschäftsprozesse in einem zertifizierten Qualitätsmanagementsystem dokumentiert sein. Als ultimative Absicherung empfiehlt sich der Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer (D & O-Versicherung).   

Was ist zu tun, wenn der Staatsanwalt vor der Tür steht?

Viele Anzeigen gegen Geschäftsführer kommen von Insidern. Das können Geschäftspartner, ehemalige Mitarbeiter oder die eigenen Ehe- oder Lebenspartner sein, die sich hintergangen, betrogen oder ungerecht behandelt fühlen. Staatsanwälte handeln bereits bei einem bloßen Anfangsverdacht. Deshalb ist es wichtig, die Gefahr ernst zu nehmen. Staatsanwälte suchen meist nur Belastendes. Für Entlastung sorgen nur erfahrene Anwälte für Strafrecht.

Wir bedanken uns für das Gespräch Herr Gärtner.

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